Wer bekommt wofür Zuschüsse?

Singen im Chor ist nicht nur Hobby, sondern zugleich Kulturpflege. Welche Projekte aus öffentlichen Fördermitteln oder Mitteln des Schwäbischen Chorverbandes gefördert werden können, dazu gleich mehr.

Grundsätzlich gilt: Zuschussanträge müssen gestellt und bewilligt werden bevor die Maßnahme beginnt! Denn: Wer anfängt, ohne eine Bewilligung zu haben, beweist, dass er keinen Zuschuss braucht.

Für Maßnahmen ab 2023 gelten neue Richtlinien für Zuschüsse des Schwäbischen Chorverbandes (SCV) und seiner Chorjugend (SCJ) an die Mitgliedsvereine.

Zuschüsse für Vereine

I. Förderung chorischer Projekte

Allgemeinde Bedingungen für die Förderlinien Ia. und Ib.

Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im Schwäbischen Chorverband können für ein chorisches Projekt im Förderjahr in einer der beiden Förderlinien einen Antrag stellen. Gefördert werden ausschließlich künstlerische Projekte und die damit zusammenhängenden Kosten. Überwiegend touristische, vereinsrechtliche und gesellige Projekte sind daher nicht förderfähig. Die Anträge müssen bis zur Antragsfrist vorliegen.

Für die Förderung ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten zu erbringen. Der Eigenanteil kann auch durch Einnahmen oder Drittmittel erbracht werden. Im Antrag muss das Projekt vollständig finanziert sein. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Nicht verbrauchte Mittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert. Bei Rücklauf- oder Restmitteln kann der SCV eine weitere Förderung gewähren.

Ablauf der Antragsstellung:

  • Verein: Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars besondere Projekte bis zur Antragsfrist (siehe unter Ia und Ib)
  • SCV: Nachricht vom SCV über Aufnahme des Projektes in das Bezuschussungs-verfahren oder Zusendung einer Ablehnung.
  • Verein: Rücksendung des Mittelabrufs und Einreichung eines Verwendungsnachweises (Programm, Zeitungsberichte, keine Belege, Formular folgt) bis 8 Wochen nach Projektabschluss, spätestens jedoch bis zum 31.12. des Projektjahres. Ausnahme: 31.01. des Folgejahres für Projekte, die im November/Dezember des Projektjahres stattfinden.
  • Bei Gewährung eines Zuschusses muss das Logo des SCV auf den Werbemitteln aufgedruckt und mit der Formulierung „gefördert durch“ versehen werden: SCV-Logo mit freundlicher Unterstützung

Ia. Förderung von Kleinprojekten

Unkomplizierte Projektförderung zur Deckung eines erhöhten Finanzbedarfs für künstlerische Projekte. Gefördert werden maximal 30 Projekte im Förderjahr mit maximal je 500,00 € Zuschuss. Der erhöhte Finanzbedarf muss im Zusammenhang mit der künstlerischen Aktivität stehen.

Da der Zuschuss aus Eigenmitteln des SCV gewährt wird, eignet er sich zur Co-Finanzierung mit anderen Fördermitteln (z.B. des Landes oder der Kommune).

Antragsfristen sind der 31.12. des Vorjahres und der 31.05. des laufenden Förderjahres.

Eine nachträgliche Antragsstellung bei Finanzierungslücken ist möglich, jedoch können die Anträge nur bei vorhandenen Rest- oder Rücklaufmitteln bearbeitet werden.

Ib. Besondere Förderung innovativer Projekte

Mit der Innovationsförderung will der SCV seinen Vereinen künstlerische Projekte ermöglichen, die ohne diese Förderung nicht realisierbar wären. Die Projekte müssen in ihrer Ausprägung für das Ensemble neu und beispielgebend für andere Vereine sein.

Bewertungskriterien sind:

  • Gewährleistung der musikalischen Qualität
  • Beispielhaftigkeit
  • Kooperationen & Partner
  • Regionale Verteilung

Die künstlerische Qualität des Projekts wird durch eine Jury des Musikbeirats auf Grundlage des Antrags bewertet und ist Grundlage für die Förderentscheidung.

Da der Zuschuss aus Eigenmitteln des SCV gewährt wird, eignet er sich zur Co-Finanzierung mit anderen Fördermitteln (z.B. des Landes oder der Kommune).

Gefördert werden maximal zwei Projekte im Förderjahr mit maximal je 10.000,00 €. Eine erneute Antragsstellung für ähnliche Projekte (auch durch verbundene Vereine) ist nicht möglich. Die Projekte werden vom SCV auch medial begleitet.

Antragsfrist ist der 31.12. des Vorjahres. Der Antrag muss vor Projektbeginn gestellt werden. Das Projekt darf vor der Bewilligung nicht starten.

Auf einen Blick

Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV

Antragsfristen:

Ia: 31.12. des Vorjahres und der 31.05. des laufenden Förderjahres

Ib: 31.12. des Vorjahres

Antragsformular: 2023_Antragsformular_besondere Projekte

Für Zuschüsse für besondere Projekte im Jahr 2022 gilt noch das folgende Verwendungsnachweisformular: 2022_Verwendungsnachweis_besondere Projekte

II. Gründungsförderung im Kinder- und Jugendbereich

Zuschuss für die Gründung eines Kinder- oder Jugendchores

Der SCV gewährt neu gegründeten Kinder- und/oder Jugendchören einen Gründungszuschuss in Höhe von 300,00 € als Festbetrag. Der Chor kann 6 Monate nach Gründung einen Antrag auf diesen Gründungszuschuss über seinen Regionalchorverband stellen. Der Chor, oder der ihn tragende Verein, muss Mitglied im SCV sein.

Anschubfinanzierung Kinder- und Jugendchöre

Der neu gegründete Kinder-/Jugendchor erhält auf Antrag (formlos) zusätzlich eine Anschubfinanzierung in Höhe von maximal 1.000,00 €, die innerhalb eines Jahres nach Einreichung entsprechender Nachweise (Kosten für Probenwochenenden, Stimmbildung, Noten o.ä.) ausbezahlt wird. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist der Nachweis, dass der Chor einen Auftritt hat, eine Chorreise macht etc. Der Chor, oder der ihn tragende Verein, muss Mitglied im SCV sein.

Auf einen Blick

Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV mit Kinder- und Jugendchor

Antragsfrist: laufend

Antragsformulare:

III. Jubiläumsgabe

Für Kinder- und Jugendchöre gibt es für Chor-Jubiläen ab 25 Jahre (alle 25 Jahre weiter dann 50 Jahre usw.) eine Jubiläumsgabe in Höhe von 200,00 €. Ab 100 Jahre gibt es für alle Vereine, die einen Antrag auf Vereins-Ehrung durch den DCV stellen, eine Jubiläumsgabe in Höhe von 200,00 €. Eine separate Antragstellung ist nicht nötig. Die Jubiläumsgabe wird automatisch gewährt, wenn ein Antrag auf Ehrung durch den DCV gestellt wird. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter Ehrungen.

Bei besonderen Projekten im Jubiläumsjahr ist zusätzlich ein Antrag in I. möglich.

Auf einen Blick

Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV

Antragsfrist: kein Antrag notwendig

Formulare: www.s-chorverband.de/vereinsfuehrung/ehrungen/

IV. Landeszuschuss für die Beschäftigung von Chorleiterinnen und Chorleitern

Diesen Zuschuss erhält jeder Mitgliedsverein ohne Antragstellung automatisch jedes Jahr über seinen Regionalchorverband. Er beträgt derzeit 500,00 €. Der Zuschuss wird mit der Beitragsrechnung ausbezahlt bzw. verrechnet.

V. Landeszuschuss für überfachliche Jugendarbeit

Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV

Informationen und Antragsformulare finden Sie unter:
http://www.jugendarbeitsnetz.de/index.php/formulare-ljp.html

Die Zuschussmittel kommen aus dem Landesjugendplan. Der Antrag muss bis 1. März eines Jahres beim SCV eingegangen sein.

VI. Bundeszuschuss für Internationale Konzertreisen mit Begegnungscharakter für Kinder- und Jugendchöre

Informationen und Antragsformulare finden Sie unter:
http://www.deutsche-chorjugend.de/internationales/

 

Zuschüsse für Regionalchorverbände

Landeszuschüsse für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Die Richtlinien und das Anmeldeformular finden Sie unter:

Zuschussrichtlinien

2023_Antragsformular RCV-Fortbildungsmaßnahmen

2022_Verwendungsnachweis_RCV-Fortbildungsmaßnahmen

Bitte verwenden Sie bei dieser Art der Förderung folgendes Logo des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg auf sämtlichen Print- und Onlineveröffentlichungen:

Minsiterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 

Bei IMPULS, dem von der Beauftragten für Kultur und Medien finanzierten Programm zur Förderung der Amateurmusik in ländlichen Räumen, sind seit Kurzem auch Kreisverbände antragsberechtigt sowie Landes- und Einzelverbände, in denen es keine tieferen Ebenen gibt. Das Förderprojekt sollte dabei folgende Bedingungen erfüllen:
• Die max. Förderhöhe bei Kreisverbänden beträgt 150.000 EUR. Grundsätzlich förderfähig sind z.B. Honorare, Sachausgaben sowie Weiterbildungen.
• Das Projekt muss mindestens 10 Mitgliedsensembles zugutekommen. Die Kreisverbände müssen plausibel beschreiben können, wie ihre Mitgliedsensembles in das Projekt integriert sind.
• Das Projekt findet statt in ländlichen Räumen (deutsche Kommunen mit maximal 35.000 Einwohner*innen).
• Die Antragsfrist läuft bis zum 31. Dezember 2022 und die Projekte müssen bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Bei Fragen und Interesse wenden Sie sich gerne an: Anna-Lena Schreier, aufleben@chor-in-bw.de,07153 9281670

Qualifizierungsmaßnahmen

Der SCV gewährt für kostenintensive Weiterbildungen für Chorleiter einen Zuschuss von maximal € 200,00 pro Jahr und Chorleiter.

Der formlose Antrag muss enthalten:

  • Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildung
  • Bestätigung über die Kosten der Weiterbildung
  • Beleg über die Fahrtkosten
  • Darstellung der Beteiligung des Vereins an den Kosten

Wer gibt noch Zuschüsse?

Auch bei anderen Organisationen und Institutionen kann ein Verein oder Regionalchorverband Zuschussanträge stellen.

Quelle (2022): http://www.s-chorverband.de/vereinsfuehrung/zuschuesse/